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  Strafgesetzbuch
 

Festnahme
§127 StPO Jedermann hat das Recht, eine Person, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, festzunehmen, wenn sie fluchtverdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist. Dabei darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Zwang angewandt werden. Zivilpersonen (Detektive) haben den Festgenommenen unverzüglich der Polizei zu übergeben.


Diebstahl
§ 242 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.


§ 248 a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen geboten hält.


§ 263 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu schaffen das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer ein Preisetikett von der Ware entfernt und durch ein anderes ersetzt, der will eine Ware zu einem niedrigeren Preis erhalten und das ist Betrug und kommt zur Anzeige
Der Ladendieb muss immer mit einer Anzeige rechnen und es werden keine Entschuldigungen für den begangenen Ladendiebstahl akzeptiert.
Jeder Ladendieb bekommt ein Jahr im geschädigten Kaufhaus Hausverbot und muss bei Betreten des Kaufhauses mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruches rechnen.
Der jugendliche Straftäter darf nur mit einer erziehungsberechtigten Person das Kaufhaus betreten.
Ein erwachsener Straftäter muss sich an das ausgesprochene Hausverbot halten, ansonsten droht eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.


Urkundenfälschung § 267 StGB
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, begeht Urkundenfälschung. Auch hier ist der Versuch strafbar. Diesen Strafbestand erfüllen Vertauschen, Verfälschen oder Verändern von Etiketten.


Urkundenunterdrückung § 274 StGB
Urkundenunterdrückung begeht, wer eine Urkunde, die ihm entweder nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Der Versuch ist strafbar. Urkundenunterdrückung ist z.B. das Vernichten oder Wegwerfen von Etiketten.


Wann ist ein Diebstahl vollendet?
" Sobald ein Täter eine Ware in seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche gesteckt hat, ist sein Gewahrsam begründet und damit der Diebstahl vollendet."
 
 
  Wir danken : Dem Mitautor >>Fisch<<, Der deutschsprachigen Anarchopedia, und allen selbstorga-Gruppen, die hier eine so eindrucksvolle Vorarbeit geleistet haben, und ohne die diese Seite hier nicht möglich gewesen wäre.
 
 
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